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Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen der VOLCANODISCOVERY GbR

1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Abschluss des Reisevertrages
3. Bezahlung, Reisedokumente
4. Reiseleistungen
5. Leistungs- und Preisänderungen
6. Rücktritt durch den Reisenden
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
8. Besondere Regelung bei Kündigung von Reisen ohne in den Reiseleistungen enthaltene Fluganreisen
9. Höhere Gewalt
10. Reiseversicherung
11. Haftung des Reiseveranstalters
12. Abhilfe und Gewährleistung
13. Beschränkung der Haftung
14. Kommunikation mit dem Reisenden vor Reiseantritt
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
16. Mitwirkungspflicht
17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
19. Gerichtstand
20. Einschränkungen
21. Reiseveranstalter


1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die folgenden Reisebedingungen gelten ausschließlich für die von der VOLCANODISCOVERY GbR selbst veranstalteten Reisen. Bei Leistungen, die als Fremdleistungen nur vermittelt werden (z.B. Flugtickets oder Mietwagen, die auf Wunsch als von uns als Zusatzleistung mitgebucht werden) oder Reisen fremder Veranstalter tritt die VOLCANODISCOVERY GbR nur als Vermittler auf und vermerkt dieses mit einem geeigneten Zusatz in der Ausschreibung.
Bei diesen Leistungen bzw. Reisen gelten ausdrücklich die Geschäfts- bzw. Reisebedingungen des jeweiligen fremden Vertragspartners. Diese werden dem Reisenden vor oder bei Vertragsabschluss vorgelegt oder vollständig übermittelt.


2. Abschluss des Reisevertrages

2.1. Reiseanmeldung
Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich, per Telefax, per Internet oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Reisende der VOLCANODISCOVERY GbR den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Falls noch weitere Teilnehmer durch den Buchenden mit angemeldet werden, gilt die Anmeldung ebenso für alle mit aufgeführten Teilnehmer und der Buchende steht für deren Vertragsverpflichtungen wie für seine eigenen Verpflichtungen ein, es sei denn, dass ausdrücklich eine entsprechende gesonderte Regelung mit der VOLCANODISCOVERY GbR vereinbart wird. Der Reisende ist an seine Anmeldung bis zur Annahme durch die VOLCANODISCOVERY GbR, jedoch längstens 14 Tage ab dem Datum der Anmeldung gebunden.

2.2. Bestätigung der Anmeldung
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch die VOLCANODISCOVERY GbR zustande. Der Reisende erhält dazu von der VOLCANODISCOVERY GbR eine Reisebestätigung, die keiner bestimmten Form bedarf und mündlich, schriftlich, per Telefax, per Internet oder E-Mail erfolgen kann.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wird hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist die VOLCANODISCOVERY GbR 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb von zehn Tagen die Annahme erklärt.


3. Bezahlung, Reisedokumente
3.1. Anzahlung
Bei Vertragsabschluss wird pro Person eine Anzahlung fällig, deren Höhe entweder individuell abgesprochen werden kann oder ansonsten 30% des Reisepreises beträgt. Die Anzahlung kann diesen Betrag in Ausnahmefällen übersteigen, wenn wenn in den Reiseleistungen eine internationale Fluganreise enthalten ist. Die Anzahlung ist spätestens 7 Tage nach Abschluss des Vertrags (s. 2.2.) fällig.

3.2. Sicherungsschein
Mit der Buchungsbestätigung durch VOLCANODISCOVERY GbR erhält der Reisende den Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB.

3.3. Restzahlung
Der restliche Reisepreis wird spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt fällig, falls nichts anderes gesondert vereinbart wird.

3.4. Kurzfristige Buchungen
Bei Buchungen weniger als 6 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort fällig, falls nichts anderes vereinbart wird.

3.5. Akzeptierte Zahlungsweisen
Zahlungen an die VOLCANODISCOVERY GbR müssen in Bar oder als Regelfall per Banküberweisungen getätigt werden, falls nichts anderes gesondert vereinbart wird. In Ausnahmefällen ist eine Zahlung per Kreditkarte über saferpay.de möglich (Aufpreis wird Ihnen aktuell mitgeteilt).

3.6. Nichteinhalten der Zahlungsfristen
Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit der Anzahlung, Restzahlung oder Geamtzahlung aus 3.1, 3.3. oder 3.4. unter Berücksichtigung eventueller gesonderter Vereinbarungen  erfüllt, so besteht für den Reisenden ohne vollständige Zahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung. Bei Banküberweisungen oder ähnlichen Zahlungsmethoden ist der Zeitpunkt der vollständige Zahlungseingang des Reisepreises auf dem Konto der VOLCANODISCOVERY GbR maßgeblich.

3.7. Schadensersatz bei mangelnder Zahlung
Die VOLCANODISCOVERY GbR ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Reisenden zu verlangen, wenn dieser den fälligen Reisepreis nach einer Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht gezahlt hat.
4. Reiseleistungen

4.1. Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich in steigender Priorität: 1) aus den Leistungsbeschreibungen auf der Webseite der VOLCANODISCOVERY GbR zum Zeitpunkt der Buchung, 2) in der von VolcanoDiscovery als Urheber verfassten Detailbeschreibung einer Reise, die dem Kunden einzeln oder innerhalb eines Prospekts von VolcanoDiscovery oder Drittleuten zugesandt worden ist, 3) individuellen, evt. zusätzlich dazu gestalteten Absprachen, zu denen auch mit dem Reisenden vereinbarte Sonderwünsche gehören. Falls die Informationen in 1), 2) oder 3) zu inhaltlichen Widersprüchen führen, gilt die angeführte Reihenfolge in steigender Priorität.

4.2. Sonderwünsche, Zusatzleistungen ´
Alle Arten von Abweichungen oder Ergänzungen vom Leistungsumfang, wie er sich auch den genannten 1) Leistungsbeschreibungen auf der Webseite der VOLCANODISCOVERY GbR oder 2) in der von der VOLCANODISCOVERY GbR als Urheber verfassten Detailbeschreibung einer Reise, die dem Kunden einzeln oder innerhalb eines Prospekts der VOLCANODISCOVERY GbR oder Drittleuten zugesandt worden ist, ergibt, müssen direkt mit der VOLCANODISCOVERY GbR getroffen werden. Reisebüros und sonstige Drittpersonen sind hierzu nicht berechtigt, wenn dies nicht im vorherigen Einvernehmen mit der VOLCANODISCOVERY GbR stattfindet (Beispiel: Flugbuchung durch fremdes Reisebüro im Auftrag von VolcanoDiscovery als Zusatzleistung, die an den Reisenden weitergegeben wird).


5. Leistungs- und Preisänderungen
5.1. Reiseprogrammänderungen
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den Vereinbarungen des Reisevertrages laut §4 aufgrund des spezifischen Charakters von Vulkantouren, Wander-, Trekking- und Expeditionsreisen in vielen nicht nur sinnvoll sein können, sondern auch notwendig werden. Diese sind aber nur statthaft, wenn sie von der VOLCANODISCOVERY GbR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und wenn die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden adäquate Ersatzleistungen angeboten. Übersteigen die Abweichungen einen erheblichen Rahmen oder würde sich der Reisecharakter erheblich verändern, wird die VOLCANODISCOVERY GbR dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

5.2. Gewährleistungsansprüche des Reisenden
Eventuelle Gewährleistungsansprüche auf der Seite des Reisenden bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5.3. Informierung des Reisenden
Die VOLCANODISCOVERY GbR ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5.4. Preiserhöhungen
Die VOLCANODISCOVERY GbR behält sich vor, die mit der Buchung vereinbarten Preise zu erhöhen, wenn sich dies aus unvorhergesehenen oder schwer kalkulierbaren Preiserhöhung der von VolcanoDiscovery aufzuwendenden Leistungen (z.B. Beförderungs- oder Übernachtungskosten, Änderung der im Zielland geltenden Wechselkurse) ergibt. Der Mitteilung der Preiserhöhung an den Reisenden liegt eine vereinfachte, leicht nachzuvollziehende Rechnung zur Erläuterung bei.

5.5. Zulässigkeit von Preiserhöhungen
Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten liegt. Eine Preiserhöhung kann spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn erfolgen. Preiserhöhungen ab dem Ende des 21. Tags vor Reiseantritt sind nicht mehr zulässig.

5.6. Mitteilung der Preiserhöhung
Die VOLCANODISCOVERY GbR hat dem Reisenden eine Preisänderung unverzüglich mitzuteilen. Als Zeitpunkt der Preiserhöhung im Sinne von 5.4. gilt hierbei der Zeitpunkt der Mitteilung.

5.7. Ansprüche des Reisenden bei Preiserhöhung
Bei statthaften Preiserhöhungen um bis zu 5% entstehen dem Reisenden keine besonderen Ansprüche. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reisende hat diese Rechte innerhalb von 7 Tagen nach der Erklärung der VOLCANODISCOVERY GbR dieser gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Reisenden
6.1. Zeitpunkt des Rücktritts
Der Reisende kann jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder seinen empfangszuständigen Personen. Die VOLCANODISCOVERY GbR empfiehlt ausdrücklich, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2. Entschädigung des Reiseveranstalters
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann die VOLCANODISCOVERY GbR eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis zusätzlich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr und unter Abzug des Wertes der von der VOLCANODISCOVERY GbR ersparten Aufwendungen, sowie dessen, was eventuell durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben wird.

6.3. Pauschalisierte Entschädigung des Reiseveranstalters
Die VOLCANODISCOVERY GbR kann für jede Reiseart eine pauschalisierte Entschädigung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis unter Beachtung der nachstehenden Gliederung festsetzen:

• Mehr als 6 Monate vor Reiseantritt: keine
• Weniger als 6 Monate und mindestens 3 Monate: 10%
• Weniger als 3 Monate und mindestens 6 Wochen: 20%
• Weniger als 6 Wochen und mindestens 2 Wochen: 50%
• Weniger als 2 Wochen und mindestens 48 Stunden: 80%
• Weniger als 48 Stunden bis Reiseantritt: 90%
• No show (unangekündigtes Nichterscheinen): 100%
 
6.4. Nachweis geringeren Schadens durch den Reisenden
Dem Reisenden ist es jederzeit vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden der VOLCANODISCOVERY GbR in Wirklichkeit geringer ist bzw. die ersparten Aufwendungen von der VOLCANODISCOVERY GbR höher sind oder ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.

6.5. Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dazu ist von beiden eine entsprechende Erklärung erforderlich. Die VOLCANODISCOVERY GbR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder sonstige triftige Gründe (z.B. Geschlechterverteilung bei gebuchten geteilten Zimmern) entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet der Reisende der VOLCANODISCOVERY GbR gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (z.B. Stornierung und Neubuchung von Flügen, die i. d. R. nicht übertragbar sind). 
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Die VOLCANODISCOVERY GbR bemüht sich selbstverständlich, eine gebuchte Reise nicht abzusagen. Sie kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1. Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist
VolcanoDiscovery kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter VolcanoDiscovery sind ebenfalls zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reisende ausgeschriebenen, besonderen Reiseanforderungen nicht genügt, wenn er gravierende falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, oder wenn er durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält VolcanoDiscovery grundsätzlich den Anspruch auf den vollen Reisepreis, rechnet dabei jedoch den Wert an ersparten Aufwendungen, einschließlich der ihr von Leistungsträgern erstatteten Beträge sowie sonstige Vorteile an, die aus anderweitigen Verwendung von nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden.

7.2. Kündigung ohne Nennung des Grundes
VolcanoDiscovery kann den Reisevertrag ohne Nennung eines Grundes kündigen, wenn dieses mehr als ein Jahr vor dem genauen oder ungefähren (bei Reisen mit noch nicht exakt festgelegtem Termin) Reiseantritt erfolgt. Weitere Ansprüche entstehen dem Reisenden hieraus nicht.
7.3. Kündigung bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
Wenn bei einer Reise eine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist, kann die VOLCANODISCOVERY GbR bis zum Ablauf des letzten Werktages, der 28 Tage vor Reiseantritt liegt, vom Reisevertrag zurücktreten, wenn zu diesem Zeitpunkt weniger als die konkret angegebene Teilnehmerzahl für die Reise angemeldet sind. In jedem Fall ist die VOLCANODISCOVERY GbR verpflichtet, den Reisenden hiervon unverzüglich zu unterrichten ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche bestehen dem Reisenden dadurch nicht, es sei denn, Bestimmungen des folgenden Paragraphs treffen zu. In den meisten Fällen bemüht sich VolcanoDiscovery jedoch eine Lösung zu finden, wie eine Tour auch mit weniger Teilnehmern möglich ist (z.B. durch einen Aufpreis in Rücksprache mit allen Teilnehmern).
8. Besondere Regelung bei Kündigung von Reisen ohne in den Reiseleistungen enthaltene Fluganreisen
Die folgende Regelung betrifft ausschließlich den Fall, dass der Reisende seinen internationale An-und Abreise zum Zielgebiet selbst bucht, und gilt nur, wenn alle folgenden Bedingungen zutreffen:
a) Die internationale An- und Abreise ist nicht Teil der Reiseleistungen.
b) Der Reisende kauft seinen seine An-und Abreise (Flug, Zug, Schiff etc.) selbst.
c) Der Reisende kauft seine An- und Abreise NACH Abschluss des Reisevertrags mit VolcanoDiscovery.
d) Der Reisende hat vor Buchung der An- und Abreise mit VolcanoDiscovery diesbezüglich Rücksprache gehalten und eine positive Empfehlung von VolcanoDiscovery erhalten, sich die An- und Abreise selbst zu besorgen.
e) Die An- und Abreise dient dem Reisenden ausschließlich für die bei VolcanoDiscovery gebuchte Reise und der Reisende verfolgt keine sonstigen privaten oder beruflichen Vorteile oder Interessen. Insbesondere dient die An- und Abreise nicht der Teilnahme an einer Konferenz oder ähnlichen Veranstaltung oder an einer anderweitig gebuchten Reise eines anderen Reiseveranstalters.
f) Die Kündigung erfolgt aus Gründen, die VolcanoDiscovery direkt oder indirekt zu vertreten hat (7.1-7.3), nicht wegen Höherer Gewalt.

Trifft eine dieser Bedingungen NICHT zu haftet VolcanoDiscovery in KEINEM FALL für Storno- oder Umbuchungsgebühren einer durch den Reisenden im engen Zusammenhang mit der Reise selbständig gebuchten An- und Abreise (i.d.R. Flug).
Es wird dem Reisenden ausdrücklich empfohlen, sich von VolcanoDiscovery zur Fluganreise im Vorfeld der Buchung beraten zu lassen.

Ansonsten und wenn im Einzelfall nichts anderes zwischen dem Reisenden und VolcanoDiscovery vereinbart worden ist, haftet VolcanoDiscovery für Storno- oder Umbuchungsgebühren eines vom Reisenden eigenständig gebuchten Flugs oder einer sonstigen An- und Abreise wie folgt:

VolcanoDiscovery übernimmt den Gesamtbetrag der Stornierungs-/ Umbuchungskosten bis zu einem Maximum von 300 EUR pro Person bei innereuropäischen Flügen und 800 EUR bei interkontinentalen Flügen. Voraussetzung ist, dass der Reisende die Flüge innerhalb angemessener Zeit nach Bekanntgabe der Absage der Reise durch VolcanoDiscovery und vor Beginn der geplanten Reise tatsächlich absagt bzw ändert und dies VolcanoDiscovery dokumentiert und eine Kopie der Storno-/ Umbuchungsrechnung der Fluglinie bzw des Reisebüros vorlegt.
9. Höhere Gewalt
9.1. Kündigung aufgrund höherer Gewalt
Die VOLCANODISCOVERY GbR kann den Reisevertrag bei nicht voraussehbarer, höherer Gewalt kündigen, wenn dadurch die Reise erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. Auch der Reisende kann in diesem Fall den Vertrag kündigen. Die VOLCANODISCOVERY GbR kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die sich anteilig am Reisepreis aus dem Wert der bereits aufgewendeten und noch zu erbringenden Leistungen abzüglich eingesparter Aufwendungen bemisst.
9.2. Rücktransport des Reisenden bei höherer Gewalt
Die VOLCANODISCOVERY GbR ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zum Rücktransport des Reisenden notwendig sind, falls der Rücktransport aus Gründen der Sicherheit oder anderen gewichtigen Gründen notwendig ist und vom Reisenden nicht abgelehnt wird. Falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, werden Mehrkosten für die Rückbeförderung von beiden Parteien jeweils zur Hälfte getragen. Falls der Reisevertrag den Rücktransport nicht umfasst, fallen die Kosten dafür dem Reisenden zur Last. VOLCANODISCOVERY GbR empfiehlt daher ausdrücklich, eine geeignete Versicherung abzuschließen.
10. Reiseversicherung
Der Reisende verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass er durch eine geeignete Reise-Versicherung gedeckt ist. Diese muss mindestens Auslandskranken- und eine Unfallversicherung enthalten, die im medizinischen Notfall für Behandlungskosten und - falls angebracht - Rücktransport in die Heimat aufkommt.

VolcanoDiscovery empfehlt außerdem ausdrücklich den Abschluss einer Reise-Rücktritts-Versicherung (RRV), damit der Reisende im Fall z.B. eines unvorhergesehen Notfalls durch Unfall etc. vor Stornogebühren geschützt ist.
Insbesondere empfehlt VolcanoDiscovery den Abschluss geeigneter Reisepakete, die Leistungen wie RRV, Auslandskranken- und Gepäckversicherung weltweit als Komplettlösung enthalten.

VolcanoDiscovery bietet dem Reisenden bei Abschluss des Reisevertrags an, die Besorgung einer geeigneten Versicherung im Auftrag des Reisenden zu übernehmen.

Wenn der Reisende sich selbst um die Versicherung kümmert, verpflichtet er sich, VolcanoDiscovery spätestens 4 Wochen vor Reisantritt bzw zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Namen und Anschrift der Versicherung, die Notfall-rufnummer und die Policenummer seiner Versicherung mitzuteilen.
Wenn VolcanoDiscovery diese Informationen nicht bis 4 Wochen bzw bei Vertragsabschluss vorliegen, besorgt VolcanoDiscovery dem Reisenden automatisch eine Reise-Versicherung, die Auslandskranken- und eine Unfallversicherung enthält und von einem renommierten Versicherer ausgestellt wird. Die Kosten dieser Versicherung gehen zu Lasten des Reisenden.

11.1. Flug- und andere Transportgesellschaften
VolcanoDiscovery haftet in keinem Fall für Schäden, die dem Reisenden aus Verspätungen, Ausfällen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten entstehen, die von Fluggesellschaften und anderen anerkannten Transportunternehmen direkt (kurzfristige Änderungen im Flugplan, Streichung von Flügen etc.) oder indirekt (Wetter, Streik, höhere Gewalt etc.) verursacht werden können.
11. Haftung des Reiseveranstalters

Die VOLCANODISCOVERY GbR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller auf der Webseite oder in Katalogen oder Detailbeschreibungen oder davon abweichenden oder ergänzenden Sonderregelungen angegeben Reiseleistungen, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und -ortes und sofern die VOLCANODISCOVERY GbR selbst Reiseveranstalter ist.
Für den Fall, dass die VOLCANODISCOVERY GbR lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, hat sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reisebürokaufmanns die vermittelte Reiseleistung zu besorgen und sich zu diesem Zweck um den Vertragsschluss zu bemühen, die erforderlichen Beratungen und Informationen zu geben und alles zu tun, um den Hauptvertrag ordnungsgemäß abzuwickeln.


12. Abhilfe und Gewährleistung
12.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn Sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.  Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

12.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung kann nur verlangt werden, wenn der Reisende während der Reise auf den Mangel hinweist und Abhilfe verlangt.

11.3. Kündigung bei nicht erfolgter Abhilfe
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Es wird dem Reisenden empfohlen, dieses schriftlich zu tun. Der Setzung einer zumutbaren Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sonstige wichtige Interessen des Reisenden dieses rechtfertigen. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die bereits in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.

12.4. Schadensersatz
Das Recht des Reisenden auf Schadensersatzforderung bleibt hiervon unberührt. Der Reisende kann allerdings keinen Schadensersatz augrund von Mangeln an der Reise fordern, die auf einem Umstand oder die Folgen eines Umstands beruhen, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
13. Beschränkung der Haftung
13.1. Generelles
Die vertragliche Haftung der VOLCANODISCOVERY GbR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist je Reisenden und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die VOLCANODISCOVERY GbR für einen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

13.2. Naturereignisse
Die VOLCANODISCOVERY GbR kann in Bezug auf planmäßige Programmdurchführung und den sich daraus ergebenden Erlebniswert einer Reise nicht für Naturereignisse und insbesondere die Tätigkeit von Vulkanen, das Wetter und mögliche Änderungen in / Einschränkungen durch behördliche Weisungen vor Ort haften, die sich auf die Programmdurchführung auswirken können. Insbesondere kann keine Garantie oder Haftung für das Nicht-Stattfinden oder die anderweitig nicht stattfindende Beobachtbarkeit von Vulkanaktivität, soweit die Ursachen dafür nicht von der VOLCANODISCOVERY GbR zu vertreten sind, übernommen werden, obwohl sich die VOLCANODISCOVERY GbR selbstverständlich größte Mühe geben wird, entsprechend gekennzeichnete Reiseprogramme programmgemäß durchzuführen.

An potentiell gefährlichen Programmteilen wie Besichtigungen, Personentransport mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, Wandern und Trekking im Allgemeinen, Bergsteigen sportliche Betätigung aller Art, sowie ähnlichen mit teilweise nicht genau bestimmbaren Risiken verbundenen Aktivitäten beteiliget sich der Reisende grundsätzlich auf eigene Gefahr, der Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. 

13.3. Wandern, Trekking und Vulkanbesteigungen
Bei sämtlichen Berg- und Vulkantouren und Expeditionen ist zu beachten, dass gerade im Outdoorsport ein erhöhtes Erkrankungs- Unfall- und Verletzungsrisiko besteht (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Infektionen etc.), das auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung nicht  vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Dieses Restrisiko muss der Kunde selbst tragen. Auch ist zu beachten, dass in der Natur allein in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können, so dass auch kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle schwerwiegende Folgen haben können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung, Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourenvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird dem Kunden deshalb dringend empfohlen, sich intensiv (z.B. durch Studium der einschlägigen Fachliteratur) mir den Anforderungen und Risiken auseinander zu setzen, die mit dem von ihm gebuchten Programm verbunden sein können. Bei sämtlichen Reisen erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf den Outdoorteil der Reiseveranstaltung auf der Basis als selbständiger Bergsteiger und Wanderer. Die Teilnahme an den Touren erfolgen in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko.
Das Erreichen des Gipfel der im Programm enthaltenen Berge ist nicht Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistungen. VolcanoDiscovery bietet lediglich die Gelegenheit und Hilfe an, diese Gipfel zu besteigen. Der Rest liegt in der Eigenverantwortung jedes Tourteilnehmers.

13.4. Aufenthalte in großer Nähe zu vulkanischer Aktivität
Dieser Abschnitt ergänzt Punkt 12.3. in speziellem Bezug auf Vulkanbesichtigungen. Unter einem "Aufenthalt in großer Nähe zu vulkanischer Aktivität" sei hier verstanden: jeder geplante oder anderweitig mögliche (z.B. bei angebrachten kurzfristigen Programmänderungen vor Ort) Aufenthalt mindestens eines Reiseteilnehmers innerhalb eines Umkreises von weniger als 5 Kilometern horizontalen Abstands zu einem Vulkankrater oder einer sonstigen Ausbruchsstelle, an der sich innerhalb der letzten 10 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des Besuchs, ein vulkanischer Ausbruch ereignet hat oder wo aufgrund veröffentlichter, leicht zugänglicher Daten oder ernster Warnungen von Seiten anerkannter wissenschaftlicher oder öffentlicher Stellen eine erhöhte Gefahr vermutet wird, dass sich ein solcher Ausbruch während der Dauer des Besuchs dort ereignen könnte.
Für die oft sehr unterschiedlich großen und meist nur schwer konkret abschätzbaren Risiken eines Aufenthaltes in großer Nähe zu vulkanischer Aktivität kann die VOLCANODISCOVERY GbR grundsätzlich keine Haftung übernehmen und jeder Reisende muss dieses Risiko auf eigene Verantwortung selbst tragen. Dazu wird der Reisende vor Buchung informiert und muss sein Einverständnis zum Haftungsausschluss gegenüber der VOLCANODISCOVERY GbR auch schriftlich anhand eines vorgegebenen Vordrucks zum Ausdruck bringen. Der entsprechende Vordruck wird dem Reisenden vor Buchung zur Verfügung gestellt. Mit der Buchung verpflichtet er sich, der VOLCANODISCOVERY GbR den eigenhändig unterschriebenen Haftungsausschluss spätestens bei Reiseantritt auszuhändigen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muss mindestens ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter anstelle des Kindes oder des Jugendlichen unterschreiben und es darf bis Reisebeginn von keinem weiteren Elternteil oder Erziehungsberechtigtem Widerspruch bei der VOLCANODISCOVERY GbR dagegen eingelegt worden sein. Kommt ein Reisender seiner Verpflichtung, die unterschriebene Haftungsausschlusserklärung der VOLCANODISCOVERY GbR nicht bis Reiseantritt auszuhändigen, kann die VOLCANODISCOVERY GbR dies als Nichterfüllung der Vertragspflicht des Reisenden behandeln.
Allein grobe Fahrlässigkeit vonseiten der VOLCANODISCOVERY GbR unter Berücksichtigung, dass sich der Reisende einer nicht genau bestimmbaren, möglicherweise erheblich erhöhten Gefahr für Leib und Leben sowie seine Ausrüstung freiwillig aussetzt, ist hiervon ausgeschlossen. Die VOLCANODISCOVERY GbR ist stets bemüht, solche Risiken durch erfahrene Begleitpersonen so gering wie möglich zu halten und nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. In allen Fällen wird der Reisende bereits im Vorfeld der Reise über bekannte, spezielle Gefahren informiert.
Der Abschluss einer geeigneten Unfallversicherung wie sie z.B. auch im Bergsport üblich ist, wird dem Reisenden ausdrücklich empfohlen.
Zwei konkrete Beispiele, in denen die VOLCANODISCOVERY GbR bei Vulkanbesteigungen nicht haftet, seien hier genannt: 1) Vulkanbesteigungen führen oft eine erhebliche und besonders schnelle Abnutzung oder Verschleiß von Ausrüstung und Kleidern zu Folge. 2) Auch wenn in angebrachten Fällen Schutzmasken gestellt werden, kann Einatmen von vulkanischen Gasen und Aschepartikeln in vielen Fällen nicht vollständig vermieden werden. V.a. bei Kindern oder Jugendlichen sowie älteren oder geschwächten Personen kann dies zu leichten bis starken oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsschädigungen führen.

13.5. Freie Programmteile
Die VOLCANODISCOVERY GbR haftet nicht für Störungen oder Schäden im Zusammenhang mit Aktivitäten, die der Reisende im Rahmen der als freien Programmteile gekennzeichneten Zeiträume unternimmt.

13.6. Fremdleistungen
Die VOLCANODISCOVERY GbR haftet nicht für Störungen oder Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Reiseprogramme usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet wurden.

13.7. Fremdleistungen: Flug- und andere Transportgesellschaften
VolcanoDiscovery haftet in keinem Fall für Schäden, die dem Reisenden aus Verspätungen, Ausfällen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten entstehen, die von Fluggesellschaften und anderen anerkannten Transportunternehmen direkt (kurzfristige Änderungen im Flugplan, Streichung von Flügen etc.) oder indirekt (Wetter, Streik, höhere Gewalt etc.) verursacht werden können.

13.8. Schadensersatz
Ein Schadensersatzanspruch gegen die VOLCANODISCOVERY GbR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
14. Kommunikation mit dem Reisenden vor Reiseantritt
14.1. Unverzügliche Inkenntnissetzung des Reisenden durch die VolcanoDiscovery GbR
In Fällen (insbesondere. Preis- oder Leistungsänderungen, Kündigung des Reisevertrags), in denen die VOLCANODISCOVERY GbR dem Reisenden eine wichtige Information unverzüglich zukommen lassen muss, gilt, dass es Pflicht des Reisenden ist, dafür zu sorgen, dass dies jederzeit per Email, Fax oder Telefon unter zumutbarem Aufwand für die VOLCANODISCOVERY GbR erfolgen kann. Insbesondere gilt, dass die Art der Kommunikation auf denselben Wegen erfolgen kann, auf dem die überwiegende bisherige Kommunikation stattgefunden hat. Insbesondere, wenn diese per Email stattgefunden hat, gilt, dass in diesem Fall eine gesendete Email mit elektronischer Signatur, bei der Absende- und Empfängeradresse des Kunden identisch mit denen aus vorausgehender Kommunikation sind, ausreichende Benachrichtigung ist und keiner Empfangsbestätigung benötigt.
Lässt sich auf diesem Wege keine eindeutige Kommunikation herstellen, bemüht sich die VOLCANODISCOVERY GbR, dem Reisenden die Mitteilung zusätzlich telefonisch zukommen zu lassen, und zwar innerhalb von 2 Werktagen zu normalen deutschen Geschäftszeiten telefonisch (in Festnetze oder Mobiltelefonnetze innerhalb Europas oder Nordamerikas, ausgeschlossen Satelittelephone u.ä.) oder weltweit per telefax, direkt oder als Nachricht auf einen Anrufbeantworter. Es ist dem Reisenden möglich, eine gesonderte Regelung zu vereinbaren, und es wird dem Reisenden empfohlen, sich bei längerer Abwesendheit über eine geeignete Kommunikationsmöglichkeit mit der VOLCANODISCOVERY GbR zu verständigen.
14.2. Kommunikation des Reisenden mit der VolcanoDiscovery GbR
Dem Reisenden steht die Wahl des Kommunikationsmediums mit der VOLCANODISCOVERY GbR  frei. Es wird aber ausdrücklich empfohlen, dass alle wichtigen Mitteilungen an die VOLCANODISCOVERY GbR schriftlich erfolgen, bzw. als elektronisch signierte Nachrichten gesendet werden, und dass der Reisende davon eine Kopie für seine Unterlagen aufbewahrt.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der VOLCANODISCOVERY GbR, Kronenstr. 2, D-53840 Troisdorf, geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den § 651c bis § 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.


16. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Im Falle von Beanstandungen ist er verpflichtet, diese unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Sollte bei Verbindungsflügen eine Verspätung eines der Flüge stattfinden, der die Verbindungen mit den folgenden Flügen erschwert, so muß sich der Gast schon bei Bekanntwerden der Verspätung an das Begleitpersonal des Flugs wenden und auch im Ankunftsbereich des Flugs auf Begleitpersonal (der Fluggesellschaft) achten, das sich meist um Problemlösungsmöglichkeiten kümmert.
17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
17.1. Information
Die VOLCANODISCOVERY GbR bemüht sich, Reiseteilnehmer mit deutscher Staatsangehörigkeit über die notwendigen Pass- und Visums- sowie polizeilichen Gesundheitserfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente sowie deren eventuelle Änderungen, vor Reiseantritt zu unterrichten. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen übernimmt die VOLCANODISCOVERY GbR allerdings keine Haftung. Es wird dem Reisenden ausdrücklich empfohlen, sich bei zuständigen diplomatischen Vertretungen über aktuell geltende Ein- und Ausreisebestimmungen zu informieren.
Für Angehörige anderer Staaten gelten möglicherweise andere bürokratische Regelungen. Die VOLCANODISCOVERY GbR hat in diesem Fall ausdrücklich keinerlei besondere Verpflichtung, dem Reisenden Informationen zu Pass- und Visum- und Gesundheitserfordernissen zu verschaffen.
17.2. Beschaffung der Reisedokumente
Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist es alleinige Pflicht des Reisenden, rechtzeitig alle erforderlichen Pass-, Visa- und Gesundheitsdokumente zu erlangen. Wenn der Reisende die VOLCANODISCOVERY GbR mit deren Besorgung beauftragt hat, haftet VOLCANODISCOVERY GbR nicht für deren rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Von den diplomatischen Vertretungen erhobene Gebühren für die Bearbeitung der Visumanträge sind im Pauschalpreis nicht enthalten, wenn nichts anderes vereinbart ist
17.3. Besondere Vorschriften im Reiseland
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften im Ausland selbst verantwortlich. Die VOLCANODISCOVERY GbR ist nicht verpflichtet, dem Reisenden alle geltenden Regelungen und Gesetze im Ausland mitzuteilen, wird sich in der Regel aber bemühen, auf wichtige, von Deutschland verschiedene Regelungen hinzuweisen.
17.4. Schaden des Reisenden
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden, wenn sie nicht durch eine schuldhafte und grobe Falsch- oder Nichtinformation der VOLCANODISCOVERY GbR bedingt sind.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.


19. Gerichtstand

Der Unternehmenssitz der VOLCANODISCOVERY GbR ist Troisdorf. Der Reisende kann die VOLCANODISCOVERY GbR nur an ihrem Sitz verklagen.
Für Klagen der VOLCANODISCOVERY GbR gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der VOLCANODISCOVERY GbR maßgebend.


20. Einschränkungen
Irrtum bei Preisangaben und Terminen und Schreibfehler bleiben vorbehalten. Stand Juli 2010.
21. Reiseveranstalter
VOLCANODISCOVERY GbR
Inhaber: Tobias Schorr & Dr. Tom Pfeiffer
Anschrift: Kronenstr. 2, D-53840 Troisdorf
Telefon: 02241-2080175
Internet: www.volcanodiscovery.com
Email: info(AT)volcanodiscovery.com
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